Informationen für Arbeitgebende

Ausweis F, vorläufig aufgenommene Personen, Meldepflicht, Quellensteuer… Vieles scheint im Zusammenhang mit der Einstellung von Menschen mit Fluchthintergrund auf den ersten Blick kompliziert.
Wir bringen etwas Licht ins Dunkel und geben Antworten auf die wichtigsten Fragen. Ausserdem stehen die wichtigsten Formulare und Dokumente für Sie zum Download bereit. Finden Sie keine Antwort auf Ihre Frage oder möchten Sie eine persönliche Beratung? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite richten sich in erster Linie an Arbeitgebende in der Region Nordwestschweiz.

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Merkblätter
"Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund einstellen"

Wichtige Informationen zur Einstellung von Geflüchteten auf einen Blick in unserem Merkblatt «Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund einstellen».

Merkblatt "Meldepflicht Bewilligung B- F- oder S"

Das Merkblatt vom Kanton SO "Geflüchtete einstellen"

Aufenthaltstitel B und F: Meldeformular

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Geflüchteten muss dem kantonalen Migrationsdienst mittels eines elektronischen Formulars gemeldet werden.
Einsenden an: Kanton Basel-Landschaft Kanton Basel-Stadt Kanton Solothurn Kanton Aargau

Aufenthaltstitel N: Stellenantrittsgesuch

Um eine Arbeitsbewilligung mit Ausweis N zu erhalten, muss beim kantonalen Migrationsdienst ein Stellenantrittsgesuch eingereicht werden. Kanton Basel-Landschaft Kanton Basel-Stadt Kanton Aargau Kanton Solothurn


Aufenthaltstitel B und F: Schnuppereinsatz Meldeformular

Ein Schnuppereinsatz von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Geflüchteten muss dem kantonalen Migrationsdienst mittels eines elektronischen Formulars gemeldet werden.
Einsenden an: Kanton Basel-Landschaft Kanton Basel-Stadt Kanton Solothurn Kanton Aargau

Aufenthaltstitel N: Gesuch Schnuppereinsatz

Für einen Schnuppereinsatz ab drei Tagen (10 Tage im Kanton SO) mit Aufenthaltstitel N muss ein Stellenantrittsgesuch ausgefüllt werden. Kanton Basel-Landschaft Kanton Basel-Stadt Kanton Solothurn

Häufige Fragen

Einstellung von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund

1Dürfen Geflüchtete, vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende arbeiten?
Ja. Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Geflüchtete (Ausweis F und B) gelten als Inländer und dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. Seit dem 1. Januar 2019 genügt eine einfache Meldung des Stellenantritts mit einem Meldeformular, anschliessend darf die Stelle sofort angetreten werden. Befindet sich der Arbeitsort in der Region Nordwestschweiz, muss das Formular an die Mailadresse, Kanton Basel-Landschaft, Kanton Basel-Stadt, Kanton Aargau, Kanton Solothurn, gesandt werden. Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.
Asylsuchende (Ausweis N) dürfen während der ersten drei Monate in der Schweiz und während ihrem Aufenthalt in einem Bundesasylzentrum nicht arbeiten. Anschliessend unterliegen sie dem Inländervorrang. Das bedeutet: Arbeitssuchende mit Ausweis F, B und C, Personen aus EU-/EFTA-Ländern sowie Schweizerinnen und Schweizer haben Vorrang. Um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, muss die offene Stelle zuerst beim RAV und auf den branchenüblichen Kanälen ausgeschrieben werden. Kann keine geeignete Person gefunden werden, kann beim kantonalen Migrationsdienst ein Gesuch zum Stellenantritt, Kanton Basel-Landschaft, Kanton Basel-Stadt, Kanton Aargau, Kanton Solothurn, eingereicht werden. Für Vorlehrstellen und Lehrstellen genügt die Ausschreibung im Lehrstellenportal zur Berücksichtigung des Inländervorranges.
2Arbeitsbewilligung für Menschen mit Schutzstatus S
Die Geflüchteten müssen sich über ein Asylzentrum registrieren lassen und erhalten so den Status S. Danach können sie Arbeit suchen und werden eine Arbeitsbewilligung erhalten, sobald sie eine Arbeitsstelle gefunden haben.
3Muss ich als Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung beantragen?
Nein. Seit dem 1. Januar 2019 muss keine Arbeitsbewilligung für Geflüchtete und vorläufig aufgenommene Personen mehr beantragt werden. Es genügt eine einfache Meldung durch den Arbeitgeber, die Stelle darf anschliessend sofort angetreten werden. Voraussetzung ist, dass das Anstellungsverhältnis den orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen entspricht. Bei Arbeitsort im Kanton Bern muss das entsprechende Meldeformular an den kantonalen Migrationsdienst, Kanton Basel-Landschaft, Kanton Basel-Stadt, Kanton Aargau, Kanton Solothurn gesendet werden.
Für Asylsuchende mit Ausweis N muss ein Gesuch zum Stellenantritt eingereicht werden.
Kanton Basel-Landschaft
Kanton Basel-Stadt
Kanton Aargau
Kanton Solothurn
4Darf ich Geflüchtete einstellen, die in einem anderen Kanton wohnen?
Ja. Anerkannte Geflüchtete (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) und Schutzststatus S dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. Das Meldeformular muss im Kanton des Arbeitgebers eingereicht werden.
Eine ausserkantonale Erwerbstätigkeit verleiht den Arbeitnehmenden aber keinen Anspruch auf einen Wechsel des Wohnkantons.
5Muss ich mit zusätzlichem Aufwand rechnen, wenn ich Geflüchtete einstelle?
Der administrative Aufwand bei der Einstellung von Personen mit Ausweis B oder F ist klein. Der Stellenantritt muss vorgängig beim Migrationsdienst des Kantons mittels eines Meldeformulars gemeldet werden. Zudem muss sich der Betrieb um die Entrichtung der Quellensteuer kümmern (siehe unten). Falls erwünscht, steht zRächtCho bei diesen administrativen Prozessen unterstützend zur Seite.
Im Arbeitsalltag hängt es stark vom Stellenprofil und der eingestellten Person ab, ob für Sie als Unternehmen zusätzlicher Aufwand entsteht. Teilweise brauchen die eingestellten Personen anfangs etwas mehr Betreuung, zum Beispiel wegen mangelnder Sprachkenntnisse oder weil ihnen einzelne Aspekte der hiesigen Arbeitswelt noch nicht vertraut sind. Die Erfahrung zeigt aber, dass anfängliche Hürden in der Regel rasch überwunden werden können.
6Wie werde ich als Arbeitgebender auf die Zusammenarbeit mit den Geflüchteten vorbereitet?
Unser Team von zRächtCho begleiten die Geflüchteten in ihrer beruflichen Integration. Vom Erstellen des Lebenslaufes, bis hin zum Vorstellungsgespräch. Bei Schwierigkeiten und Fragen stehen wir für beide Parteien als dritte Instanz zur Verfügung. Wir erstellen einen Schritt für Schritt Einarbeitungsplan, bei welchem wir engen Kontakt mit Arbeitgebenden und Nehmenden pflegen. Nach jeder Etappe des Plans evaluieren wir die Leistung. Wenn das Einstellungsverfahren nicht über zRächtCho läuft, so wird der Sozialdienst dem Arbeitgebenden bei der Vorbereitung sowie bei Fragen zur Seite stehen.
7Muss ich als Arbeitgeber eine Unfallversicherung abschliessen?
Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Darunter fallen auch Praktikantinnen und Praktikanten, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge oder Volontärinnen und Volontäre. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden oder mehr sind auch Nichtbetriebsunfälle darin eingeschlossen. Ist der Betrieb nicht schon von Gesetzes wegen bei der Suva versichert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmenden bei einem Privatversicherer, einer Krankenkasse oder einer öffentlichen Unfallversicherungskasse zu versichern.

Ausweise von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund

1Was bedeutet ein Ausweis B?
Der B-Ausweis gilt als Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im Asylbereich erhalten Personen, die als Geflüchtete anerkannt wurden und in der Schweiz Asyl erhalten haben, einen Ausweis B. Sie können langfristig in der Schweiz bleiben. Der B-Ausweis ist in der Regel ein oder zwei Jahre gültig und wird anschliessend verlängert.
Es gibt verschiedene Arten von B-Ausweisen. Auch ausländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz besitzen einen Ausweis B. Der Aufenthaltszweck ist auf dem Ausweis vermerkt.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Aufenthaltskategorien im Asylbereich finden Sie in diesem Dokument.
2Was bedeutet ein Ausweis F?
Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz erhalten einen Ausweis F. Der F-Ausweis berechtigt zum Verbleib in der Schweiz und wird jährlich erneuert. Nur in Ausnahmefällen wird die Verlängerung verweigert.
Obwohl der Ausweis F als «Vorläufige Aufnahme» betitelt ist, bleiben über 90% der Betroffenen langfristig in der Schweiz. Bei Personen mit Ausweis F handelt es sich in vielen Fällen um Kriegsgeflüchtete, die nicht individuell verfolgt sind, aufgrund der Situation in ihrem Heimatland aber nicht dorthin zurückkehren können.
Es existieren zwei verschiedene F-Ausweise: F-Ausweis als Flüchtling und F-Ausweis als Ausländerin oder Ausländer. Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer bestehen u.a. Einschränkungen beim Kantonswechsel.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Aufenthaltskategorien im Asylbereich finden Sie in diesem Dokument.
3Was bedeutet ein Ausweis N?
Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, erhalten den Ausweis N. Der Ausweis N berechtigt zum Verbleib in der Schweiz solange das Asylverfahren läuft.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Aufenthaltskategorien im Asylbereich finden Sie in diesem Dokument.
4Was bedeutet ein Ausweis S?
Aus der Ukraine geflüchtete Personen erhalten den sogenannten Schutzstatus S. Sie dürfen in der Schweiz bleiben. Der Bund oder die Kantone stellen eine Unterkunft zur Verfügung. Zudem bekommen die geflüchteten Personen eine Sozialhilfe im gleichen Umfang wie Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene. Die geflüchteten Personen mit Schutzstatus S dürfen grundsätzlich arbeiten.

Schutzstatus S

1Ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig?
Ja, eine Erwerbstätigkeit ist für Personen mit Status S bewilligungspflichtig. Das Gesuch muss durch die Arbeitgebenden beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) eingereicht werden.
2Dürfen Personen mit Status S ins Ausland reisen?
Ja, Personen mit Status S dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Reisen müssen bei der zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Bei weiteren Fragen ist das Amt für Migration und Bürgerrechte (AFMB) zuständig.
3Können Personen aus der Ukraine ohne Visum / Anmeldung in die Schweiz einreisen?
Ja, Ukrainerinnen und Ukrainer mit einem biometrischen Pass können sich frei im Schengenraum bewegen. Auch Personen ohne biometrischen Pass können in die Schweiz einreisen, wenn sie glaubhaft machen können, sich davor in der Ukraine aufgehalten zu haben. Eine Registrierung beim Bundesasylzentrum (BAZ) ist auch in diesen Fällen dringend zu empfehlen. Dies, weil Personen ohne Schutzstatus nicht über genügend medizinischen Schutz verfügen.
4Können Schutzbedürftige Integrationsmassnahmen besuchen?
Schutzbedürftige Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, haben grundsätzlich die Möglichkeit, Integrations- oder Sprachfördermassnahmen zu besuchen. In der Regel brauchen Geflüchtete erst etwas Zeit, um sich mit der neuen Situation zurechtzufinden. Oftmals ist unklar, wie es zurückgebliebenen Familienangehörigen geht oder es liegen gesundheitliche Probleme vor oder die Personen haben Traumata. Der Kanton prüft zudem noch, ob das vorhandene Angebot von Integrationsmassnahmen für diese spezifische Gruppe der Schutzbedürftigen geeignet ist oder ob es allenfalls ein spezielles Angebot braucht.
5Müssen Geflüchtete mit Schutzstatus S für öffentliche Verkehrsmittel zahlen?
Nein, die Vereinigung des schweizerischen öffentlichen Verkehrs gewährt Ihnen einen einmaligen, kostenlosen Transport an Ihren Bestimmungsort. Mehr Informationen zur Transport-Verbindung finden Sie hier: www.sbb.ch/fahrplan.
6Wie sieht es mit den Kosten (Verpflegung, Taggeld, Haftpflichtversicherung) aus?
Geflüchtete im Asylverfahren oder Schutzsstatus S haben Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch den Staat. Auch Geflüchtete ohne finanzielle Mittel, die nicht in ihr Land zurückreisen können, haben ungeachtet ihrer aktuellen (nicht-)Registrierung ein Anrecht auf Sozialhilfe. Die genauen Beträge können beim Staatssekretariat für Migration (SEM) erfragt werden.
7Werden Personen mit Status S krankenversichert?
Ja, Personen mit Status S müssen sich krankenversichern (Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Personen). Wenn sie sich für die Sozialhilfe anmelden, erfolgt dies über die Gemeinden.

Lehrstellen

1Dürfen Geflüchtete eine Lehre machen?
Ja. Anerkannte Geflüchtete und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweise B und F) können eine Integrationsvorlehre, eine Vorlehre oder eine Lehre absolvieren. Der Stellenantritt muss mit dem Meldeformular gemeldet werden. Für Lehrverträge gelten die üblichen kantonalen Bestimmungen.
2Was ist eine Vorlehre Integration?
Die Integrationsvorlehre ist ein Pilotprogramm des Staatssekretariats für Migration in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die einjährige Integrationsvorlehre soll Geflüchteten und vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweise B und F) den Einstieg in eine berufliche Grundbildung ermöglichen und so die berufliche Integration anerkannter Geflüchteten und vorläufig aufgenommener Personen nachhaltig verbessern. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Staatssekretariats für Migration.
3Welchen Lehrlingslohn erhalten Geflüchtete?
Lehrlingslöhne sind immer gleich hoch, egal ob es sich bei den Lernenden um Schweizerinnen und Schweizer oder um (geflüchtete) Personen aus Drittstaaten handelt. Bei Personen mit Ausweis B oder F können die Lehrlingslöhne aber in der Regel nicht direkt ausbezahlt werden, sondern müssen mit der (Asyl-)Sozialhilfe verrechnet werden. Welcher Betrag den Lernenden somit effektiv zur Verfügung steht, wird von der zuständigen Sozialhilfestelle bestimmt.

Praktika

1Dürfen Geflüchtete ein Praktikum machen?
Ja. Praktika sind aber ebenfalls meldepflichtig (Ausweise F und B) oder bewilligungspflichtig (Ausweis N) und die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen im Einzelfall vorgehend mit den zuständigen Behörden geklärt werden. Die Vorgaben sind kantonal geregelt.
2Was kostet mich ein Praktikum für Geflüchtete?
Die Lohn- und Anstellungsbedingungen sind grundsätzlich dieselben wie für Schweizerinnen und Schweizer. Die Mindestlöhne für Praktika dürfen nicht unterschritten werden. In einigen Branchen existieren Ausnahmeregelungen, welche die Unterschreitung der Mindestlöhne während eines gewissen Zeitraumes erlauben, wenn gleichzeitig die Qualifizierung der Betroffenen im Vordergrund steht. Zusätzlich gibt es in einigen Kantonen Qualifizierungsprogramme für Geflüchtete, in deren Rahmen Praxiseinsätze realisiert werden können.
3Wer ist bei Praktika für die Unfallversicherung zuständig?
Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Darunter fallen auch Praktikantinnen und Praktikanten, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge oder Volontärinnen und Volontäre. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden oder mehr sind auch Nichtbetriebsunfälle darin eingeschlossen.

Steuern und Versicherungen

1Wer muss Quellensteuer bezahlen?
Ausländerinnen und Ausländer, welche über keine Niederlassungsbewilligung verfügen (Ausweis C), sind quellensteuerpflichtig. Sie müssen durch den Arbeitgeber bei der Steuerverwaltung angemeldet werden. Steuerrelevant sind monatliche Bruttoeinkünfte ab 1‘751 Franken (in Zweiverdiener-Haushalten bereits ab 1‘551 Franken). Die Quellensteuer muss direkt vom Lohn abgezogen und der kantonalen Steuerverwaltung gutgeschrieben werden.
2Muss ich als Arbeitgeber eine Unfallversicherung abschliessen?
Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Darunter fallen auch Praktikantinnen und Praktikanten, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge oder Volontärinnen und Volontäre. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden oder mehr sind auch Nichtbetriebsunfälle darin eingeschlossen.
Ist der Betrieb nicht schon von Gesetzes wegen bei der Suva versichert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmenden bei einem Privatversicherer, einer Krankenkasse oder einer öffentlichen Unfallversicherungskasse zu versichern.
3Was ist die Sonderabgabe?
Die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen war eine Sondersteuer für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen. Die Sonderabgabe wurde per 1. Januar 2018 abgeschafft. Seither muss keine Sonderabgabe mehr bezahlt werden.
4Müssen Geflüchtete mit Schutzstatus S Steuern bezahlen?
Ja, der Arbeitgeber muss die Quellensteuer abziehen, wo diese Pflicht besteht.

Weitere Fragen

1An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?
Bei allgemeinen Fragen rund um die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund steht Ihnen die Geschäftsstelle von zRächtCho NWCH zur Verfügung. Sie können uns per Mail oder telefonisch kontaktieren:
kontakt@zraechtcho.ch
061 823 73 24