zRächtCho: Soziale und wirtschafliche Integration von Flüchtlingen - Dachverband Nordwestschweiz
Nahaufnahme eines Gesichts (halbes Porträt) – Symbolbild für Arbeitgebende und Integration.

Für Arbeitgebende

Umfassende Angebote,
nachhaltige Integration

Estech

Über den Weg der Integrationsvorlehre konnten wir Mehamed Sileman, ein junger Geflüchteter aus Eritrea, in unserem Fertigungswerk an die Anforderungen in einem industriellen Betrieb heranführen. Daraus ergab sich eine Berufsattestlehre EBA als Mechapraktiker, welche er mit sehr gutem Resultat abgeschlossen hat. Heute arbeitet Herr Silemann als respektierter und engagierter Fachmann in unserer mechanischen Fertigung und besucht eine Weiterbildung im Bereich CNC Programmierung. Was einfach tönt haben Herr Silemann und wir mit der unerlässlichen Hilfe von zRächtCho geschafft. Dies erforderte grosses Engagement aller Beteiligten, Ausdauer, Flexibilität und gegenseitigen Respekt.

Nordwest Storen

Auf der Suche nach einem Praktikanten und zukünftigen Lernenden, der wirklich noch Freude an der Arbeit hat, sind wir auf zRächtCho NWCH gestossen. Schon beim ersten Telefonat wurden Zweifel verworfen, Fragen kompetent beantwortet und uns wurde klar, dass es keine Unterschiede bei der Einstellung gibt. Zudem ging alles sehr zügig voran.

Die noch in unseren Köpfen verankerten Vorurteile und die Befangenheit gegenüber Geflüchteten waren spätestens nach den Schnuppertagen der Interessenten komplett verflogen. Heute sind wir dankbar, dass wir diesen Weg gegangen sind und Filmon bei uns haben. zRächtCho NWCH steht uns auch noch nach der Einstellung mit Rat und Tat zur Seite.

Herzlichen Dank für ALLES!

alltech Installationen AG

Das Engagement von zRächtCho NWCH beeindruckt mich sehr. Der Verein leistet einen wichtigen Beitrag, um Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund in unsere Gesellschaft integrieren zu können.

Partnerschaft

Ihre Möglichkeiten

Eine Partnerschaft mit zRächtCho unterstützt unsere Integrationsarbeit. Das Unternehmen profitiert von Vorteilen beim Recruiting und kann seine CSR-Strategie weiter ausbauen.

FAQ

In diesem Bereich finden Sie häufig gestellte Fragen. Für eine schnellere Orientierung, nutzen Sie gern unsere Themenbereiche.

Einstellung von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund

Dürfen Geflüchtete, vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende arbeiten?

Ja. Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Geflüchtete (Ausweis F und B) gelten als Inländer und dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. Seit dem 1. Januar 2019 genügt eine einfache Meldung des Stellenantritts mit einem Meldeformular, anschliessend darf die Stelle sofort angetreten werden. Befindet sich der Arbeitsort in der Region Nordwestschweiz, muss das Formular an die Mailadresse, Kanton Basel-LandschaftKanton Basel-StadtKanton AargauKanton Solothurn, gesandt werden. Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.
Asylsuchende (Ausweis N) dürfen während der ersten drei Monate in der Schweiz und während ihrem Aufenthalt in einem Bundesasylzentrum nicht arbeiten. Anschliessend unterliegen sie dem Inländervorrang. Das bedeutet: Arbeitssuchende mit Ausweis F, B und C, Personen aus EU-/EFTA-Ländern sowie Schweizer:innen haben Vorrang. Um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, muss die offene Stelle zuerst beim RAV und auf den branchenüblichen Kanälen ausgeschrieben werden. Kann keine geeignete Person gefunden werden, kann beim kantonalen Migrationsdienst ein Gesuch zum Stellenantritt, Kanton Basel-LandschaftKanton Basel-StadtKanton AargauKanton Solothurn, eingereicht werden. Für Vorlehrstellen und Lehrstellen genügt die Ausschreibung im Lehrstellenportal zur Berücksichtigung des Inländervorranges.

Arbeitsbewilligung für Menschen mit Schutzstatus S

Die Geflüchteten müssen sich über ein Asylzentrum registrieren lassen und erhalten so den Status S. Danach können sie Arbeit suchen und werden eine Arbeitsbewilligung erhalten, sobald sie eine Arbeitsstelle gefunden haben.

Muss ich als Arbeitgeber:in eine Arbeitsbewilligung beantragen?


Nein. Seit dem 1. Januar 2019 muss keine Arbeitsbewilligung für Geflüchtete und vorläufig aufgenommene Personen mehr beantragt werden. Es genügt eine einfache Meldung durch die Arbeitgebenden, die Stelle darf anschliessend sofort angetreten werden. Voraussetzung ist, dass das Anstellungsverhältnis den orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen entspricht. Bei Arbeitsort im Kanton Bern muss das entsprechende Meldeformular an den kantonalen Migrationsdienst, Kanton Basel-LandschaftKanton Basel-StadtKanton AargauKanton Solothurn gesendet werden.
Für Asylsuchende mit Ausweis N muss ein Gesuch zum Stellenantritt eingereicht werden.
Kanton Basel-Landschaft
Kanton Basel-Stadt
Kanton Aargau
Kanton Solothurn

Darf ich Geflüchtete einstellen, die in einem anderen Kanton wohnen?

Ja. Anerkannte Geflüchtete (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) und Schutzststatus S dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. Das Meldeformular muss im Kanton des Arbeitgebers eingereicht werden.
Eine ausserkantonale Erwerbstätigkeit verleiht den Arbeitnehmenden aber keinen Anspruch auf einen Wechsel des Wohnkantons.

Muss ich mit zusätzlichem Aufwand rechnen, wenn ich Geflüchtete einstelle?


Der administrative Aufwand bei der Einstellung von Personen mit Ausweis B oder F ist klein. Der Stellenantritt muss vorgängig beim Migrationsdienst des Kantons mittels eines Meldeformulars gemeldet werden. Zudem muss sich der Betrieb um die Entrichtung der Quellensteuer kümmern (siehe unten). Falls erwünscht, steht zRächtCho bei diesen administrativen Prozessen unterstützend zur Seite.
Im Arbeitsalltag hängt es stark vom Stellenprofil und der eingestellten Person ab, ob für Sie als Unternehmen zusätzlicher Aufwand entsteht. Teilweise brauchen die eingestellten Personen anfangs etwas mehr Betreuung, zum Beispiel wegen mangelnder Sprachkenntnisse oder weil ihnen einzelne Aspekte der hiesigen Arbeitswelt noch nicht vertraut sind. Die Erfahrung zeigt aber, dass anfängliche Hürden in der Regel rasch überwunden werden können.

Wie werde ich als Arbeitgebender auf die Zusammenarbeit mit den Geflüchteten vorbereitet?

Unser Team von zRächtCho begleiten die Geflüchteten in ihrer beruflichen Integration. Vom Erstellen des Lebenslaufes, bis hin zum Vorstellungsgespräch. Bei Schwierigkeiten und Fragen stehen wir für beide Parteien als dritte Instanz zur Verfügung. Wir erstellen einen Schritt für Schritt Einarbeitungsplan, bei welchem wir engen Kontakt mit Arbeitgebenden und Nehmenden pflegen. Nach jeder Etappe des Plans evaluieren wir die Leistung. Wenn das Einstellungsverfahren nicht über zRächtCho läuft, so wird der Sozialdienst dem Arbeitgebenden bei der Vorbereitung sowie bei Fragen zur Seite stehen.

Muss ich als Arbeitgeber eine Unfallversicherung abschliessen?

Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Darunter fallen auch Praktikantinnen und Praktikanten, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge oder Volontärinnen und Volontäre. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden oder mehr sind auch Nichtbetriebsunfälle darin eingeschlossen. Ist der Betrieb nicht schon von Gesetzes wegen bei der Suva versichert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmenden bei einem Privatversicherer, einer Krankenkasse oder einer öffentlichen Unfallversicherungskasse zu versichern.

Ausweise von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund

Was bedeutet ein Ausweis B?

Der B-Ausweis gilt als Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im Asylbereich erhalten Personen, die als Geflüchtete anerkannt wurden und in der Schweiz Asyl erhalten haben, einen Ausweis B. Sie können langfristig in der Schweiz bleiben. Der B-Ausweis ist in der Regel ein oder zwei Jahre gültig und wird anschliessend verlängert.
Es gibt verschiedene Arten von B-Ausweisen. Auch ausländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz besitzen einen Ausweis B. Der Aufenthaltszweck ist auf dem Ausweis vermerkt.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Aufenthaltskategorien im Asylbereich finden Sie in diesem Dokument.

Was bedeutet ein Ausweis F?

Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz erhalten einen Ausweis F. Der F-Ausweis berechtigt zum Verbleib in der Schweiz und wird jährlich erneuert. Nur in Ausnahmefällen wird die Verlängerung verweigert.
Obwohl der Ausweis F als «Vorläufige Aufnahme» betitelt ist, bleiben über 90% der Betroffenen langfristig in der Schweiz. Bei Personen mit Ausweis F handelt es sich in vielen Fällen um Kriegsgeflüchtete, die nicht individuell verfolgt sind, aufgrund der Situation in ihrem Heimatland aber nicht dorthin zurückkehren können.
Es existieren zwei verschiedene F-Ausweise: F-Ausweis als Flüchtling und F-Ausweis als Ausländerin oder Ausländer. Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer bestehen u.a. Einschränkungen beim Kantonswechsel.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Aufenthaltskategorien im Asylbereich finden Sie in diesem Dokument.

Was bedeutet ein Ausweis N?

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, erhalten den Ausweis N. Der Ausweis N berechtigt zum Verbleib in der Schweiz solange das Asylverfahren läuft.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Aufenthaltskategorien im Asylbereich finden Sie in diesem Dokument.

Was bedeutet ein Ausweis S?

Aus der Ukraine geflüchtete Personen erhalten den sogenannten Schutzstatus S. Sie dürfen in der Schweiz bleiben. Der Bund oder die Kantone stellen eine Unterkunft zur Verfügung. Zudem bekommen die geflüchteten Personen eine Sozialhilfe im gleichen Umfang wie Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene. Die geflüchteten Personen mit Schutzstatus S dürfen grundsätzlich arbeiten.

Lehrstellen

Dürfen Geflüchtete eine Lehre machen?

Ja. Anerkannte Geflüchtete und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweise B und F) können eine Integrationsvorlehre, eine Vorlehre oder eine Lehre absolvieren. Der Stellenantritt muss mit dem Meldeformular gemeldet werden. Für Lehrverträge gelten die üblichen kantonalen Bestimmungen.

Was ist eine Vorlehre Integration?

Die Integrationsvorlehre ist ein Pilotprogramm des Staatssekretariats für Migration in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die einjährige Integrationsvorlehre soll Geflüchteten und vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweise B und F) den Einstieg in eine berufliche Grundbildung ermöglichen und so die berufliche Integration anerkannter Geflüchteten und vorläufig aufgenommener Personen nachhaltig verbessern. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Staatssekretariats für Migration.

Welchen Lehrlingslohn erhalten Geflüchtete?

Lehrlingslöhne sind immer gleich hoch, egal ob es sich bei den Lernenden um Schweizerinnen und Schweizer oder um (geflüchtete) Personen aus Drittstaaten handelt. Bei Personen mit Ausweis B oder F können die Lehrlingslöhne aber in der Regel nicht direkt ausbezahlt werden, sondern müssen mit der (Asyl-)Sozialhilfe verrechnet werden. Welcher Betrag den Lernenden somit effektiv zur Verfügung steht, wird von der zuständigen Sozialhilfestelle bestimmt.

Praktika

Dürfen Geflüchtete ein Praktikum machen?

Ja. Praktika sind aber ebenfalls meldepflichtig (Ausweise F und B) oder bewilligungspflichtig (Ausweis N) und die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen im Einzelfall vorgehend mit den zuständigen Behörden geklärt werden. Die Vorgaben sind kantonal geregelt.

Was kostet mich ein Praktikum für Geflüchtete?

Die Lohn- und Anstellungsbedingungen sind grundsätzlich dieselben wie für Schweizerinnen und Schweizer. Die Mindestlöhne für Praktika dürfen nicht unterschritten werden. In einigen Branchen existieren Ausnahmeregelungen, welche die Unterschreitung der Mindestlöhne während eines gewissen Zeitraumes erlauben, wenn gleichzeitig die Qualifizierung der Betroffenen im Vordergrund steht. Zusätzlich gibt es in einigen Kantonen Qualifizierungsprogramme für Geflüchtete, in deren Rahmen Praxiseinsätze realisiert werden können.

Wer ist bei Praktika für die Unfallversicherung zuständig?

Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Darunter fallen auch Praktikantinnen und Praktikanten, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge oder Volontärinnen und Volontäre. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden oder mehr sind auch Nichtbetriebsunfälle darin eingeschlossen.

Steuern und Versicherungen

Wer muss Quellensteuer bezahlen?

Ausländerinnen und Ausländer, welche über keine Niederlassungsbewilligung verfügen (Ausweis C), sind quellensteuerpflichtig. Sie müssen durch den Arbeitgeber bei der Steuerverwaltung angemeldet werden. Steuerrelevant sind monatliche Bruttoeinkünfte ab 1‘751 Franken (in Zweiverdiener-Haushalten bereits ab 1‘551 Franken). Die Quellensteuer muss direkt vom Lohn abgezogen und der kantonalen Steuerverwaltung gutgeschrieben werden.

Muss ich als Arbeitgeber eine Unfallversicherung abschliessen?

Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Darunter fallen auch Praktikantinnen und Praktikanten, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge oder Volontärinnen und Volontäre. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden oder mehr sind auch Nichtbetriebsunfälle darin eingeschlossen.
Ist der Betrieb nicht schon von Gesetzes wegen bei der Suva versichert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmenden bei einem Privatversicherer, einer Krankenkasse oder einer öffentlichen Unfallversicherungskasse zu versichern.

Was ist die Sonderabgabe?

Die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen war eine Sondersteuer für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen. Die Sonderabgabe wurde per 1. Januar 2018 abgeschafft. Seither muss keine Sonderabgabe mehr bezahlt werden.

Müssen Geflüchtete mit Schutzstatus S Steuern bezahlen?

Ja, der Arbeitgeber muss die Quellensteuer abziehen, wo diese Pflicht besteht.

Weitere Fragen

Bei allgemeinen Fragen rund um die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund steht Ihnen die Geschäftsstelle von zRächtCho NWCH zur Verfügung. Sie können uns per Mail oder telefonisch kontaktieren:
kontakt@zraechtcho.ch | 061 823 73 24